Diese Mietbedingungen gelten für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Liften und weiteren Mietgegenständen durch die Exposhop GmbH (Toolbox), Rhodiusstraße 2, 51065 Köln.
1. In den Mietvertrag über den Mietgegenstand werden ausschließlich diese allgemeinen Mietbedingungen (im Folgenden: Mietbedingungen) einbezogen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) des Mieters verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen hat. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen diesen Mietbedingungen und den AGB des Mieters ausschließlich diese Mietbedingungen gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den AGB des Mieters enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen Mietbedingungen fehlen.
3. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Vermietung nicht angetastet.
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, den Mietgegenstand nur durch unterwiesenes, in Theorie und Praxis geschultes Personal zu bedienen (z. B. Gabelstapler o. Arbeitsbühnen). Bediener müssen ggf. entsprechende Nachweise mit sich führen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstands anzuzeigen.
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Alle bei der Übergabe erkennbaren Mängel des Mietgegenstands, welche für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht nur unerheblich mindernd sind, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach dessen Annahme schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, gilt der Mietgegenstand in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene, aber nicht erkennbare Mängel im Sinne des Satzes 1 nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Vermieter schriftlich anzeigt.
3. Der Vermieter hat alle bei der Übergabe vorhandenen und ihm gemäß § 4 Abs. 2 dieser Mietbedingungen rechtzeitig schriftlich angezeigten Mängel des Mietgegenstands auf seine Kosten zu beseitigen. Anstatt solche Mängel zu beseitigen, kann der Vermieter dem Mieter auch einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung stellen. Während der Reparatur des Mietgegenstands durch den Vermieter ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit.
4. Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn der Vermieter eine ihm vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen und von ihm rechtzeitig schriftlich gerügten Mangels des Mietgegenstands schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Dies gilt auch, wenn die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Vermieter fehlschlägt.
1. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Mietbedingungen gelten entsprechend, wenn der Vermieter vor oder nach Abschluss des Mietvertrags eine ihm obliegende Hinweis-, Beratungs- oder sonstige Nebenpflicht, insbesondere hinsichtlich der Anleitung für die Bedienung und Wartung des Mietgegenstands, nicht oder mangelhaft erfüllt.
2. Bei Vermietung des Mietgegenstands mit Bedienungspersonal haftet der Vermieter für durch das Bedienungspersonal verursachten Schaden nur, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Das Bedienungspersonal darf vom Mieter ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstands und keinesfalls zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.
1. Der Berechnung der Miete liegt eine normale Nutzung des Mietgegenstands von bis zu 8 Stunden täglich auf der Basis einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) und bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde.
2. Der Mieter hat – unbeschadet des § 8 dieser Mietbedingungen – den vereinbarten Mietzins auch dann vollständig zu bezahlen, wenn er den Mietgegenstand weniger als 8 Stunden am Tag oder weniger als 22 Arbeitstage im Monat nutzt.
3. Die an einem Arbeitstag 8 Stunden übersteigende Nutzung des Mietgegenstands gilt als Überstunden. Überstunden hat der Mieter dem Vermieter zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis zu bezahlen. Der Mieter hat dem Vermieter die Anzahl der angefallenen Überstunden monatlich oder bei kürzerer Mietdauer unverzüglich nach dem Ende der Mietzeit schriftlich anzuzeigen. Der Mieter hat an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der von ihm hinterzogenen Zahlung zu leisten, wenn er schuldhaft keine oder falsche Angaben über die Anzahl der angefallenen Überstunden macht.
4. Der vereinbarte Mietpreis beinhaltet nicht die Kosten für Hin- und Rücktransport (einschließlich Ver- und Entladen), notwendige Montagen und Demontagen, Gestellung von Betriebsstoffen und/oder Bedienungspersonal, einer Maschinenbruchversicherung u. ä. Diese Nebenkosten hat der Mieter stets zusätzlich zum vereinbarten Mietzins zu bezahlen.
5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird vom Vermieter gesondert berechnet und ist daher vom Mieter stets zusätzlich zu bezahlen.
6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage im Verzug, so kann der Vermieter den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters abholen und über den Mietgegenstand anderweitig verfügen. Der Mieter gestattet dem Vermieter bereits heute den Zutritt zum Mietgegenstand zum Zwecke der Abholung. Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass der Vermieter durch die Abholung des Mietgegenstands weder Haus- noch Besitzrechte des Mieters verletzt. Die dem Vermieter aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben auch nach der Abholung des Mietgegenstands bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Mietzeit, etwa durch anderweitige Vermietung, erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten von den Forderungen des Vermieters in Abzug gebracht.
1. Der Mieter kann gegen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und nur wegen solcher (Gegen-)Ansprüche die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend machen.
2. Der Mieter tritt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe des jeweils offenen Mietzinses des Mietgegenstands an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietgegenstand gemietet hat, infolge von weder vom Mieter noch von dessen Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnung) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag bis zum Wegfall der vorbezeichneten Umstände als Stillliegezeit.
2. Die auf eine bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat dem Vermieter sowohl den Beginn als auch das Ende der Stillliegezeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf dessen Verlangen nachzuweisen.
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
b. dem Vermieter notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und durch ihn ausführen zu lassen. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstands dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet mit dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, nicht jedoch bevor der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft; § 6 Abs. 6 letzter Halbsatz dieser Mietbedingungen gilt entsprechend.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 9 Abs. 1 lit. b. dieser Mietbedingungen gilt entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tag zu überprüfen.
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 9 dieser Mietbedingungen geregelten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstands ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 10 Abs. 4 dieser Mietbedingungen nicht unverzüglich und andernfalls bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
1. Der Mieter darf Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Dritten Rechte irgendwelcher Art am Mietgegenstand einräumen. Der Mieter ist auch nicht berechtigt, Rechte aus diesem Mietvertrag abzutreten.
2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung o. ä. Rechte am Mietgegenstand geltend macht. Darüber hinaus hat der Mieter den Dritten unverzüglich schriftlich auf das Eigentum des Vermieters am Mietgegenstand hinzuweisen.
3. Der Mieter hat stets geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstands gegen Diebstahl zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche aus Verstößen gegen die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis Abs. 4 dieser Mietbedingungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mieter Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Soweit dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
1.
a. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit können beide Vertragspartner den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen.
c. Mietverträge auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer können beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen.
2. Die Vertragspartner sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
3. Der Vermieter ist insbesondere zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn:
a. der Mieter mit der Bezahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 7 Kalendertage im Verzug ist,
b. dem Vermieter nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird,
c. Mieterwechsel zu Protest gehen oder Mieterschecks nicht eingelöst werden,
d. der Mieter den Mietgegenstand ohne Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort bringt,
e. der Mieter gegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis Abs. 4 dieser Mietbedingungen verstößt oder
f. der Mieter einem Dritten den Mietgegenstand überlässt.
4. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos, finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 sowie der §§ 10 und 11 dieser Mietbedingungen entsprechende Anwendung.
Der Mieter ist dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung der ihm nach § 10 Abs. 3 dieser Mietbedingungen obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Mietgegenstands schuldhaft unmöglich ist.
1. Der Mieter hat den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrags auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 95) zu versichern.
2. Eine Maschinenbruchversicherung gemäß § 16 Abs. 1 dieser Mietbedingungen kann beim Vermieter mit einem Selbstbehalt pro Schadensfall abgeschlossen werden. Näheres zum Inhalt sowie den durch eine solche Maschinenbruchversicherung versicherten Gefahren kann einem beim Vermieter erhältlichen Merkblatt entnommen werden. Die durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub des Mietgegenstands entstehenden Schäden sind vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung nicht umfasst.
3. In den vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung abgedeckten Schadensfällen hat der Mieter einen Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) zu tragen.
1. Nebenabreden zu diesem Mietvertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des CISG bzw. UN-Kaufrechts).
4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, von der aus der Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
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